Widerspruch gegen ein Bauvorbescheid hat aufschiebende Wirkung
verfasst am 06.10.2018
verfasst am 06.10.2018
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat in seinem Beschluss vom 18. September 2019 (Aktenzeichen 3S1930/19) entschieden, dass ein Widerspruch gegen einen Bauvorbescheid aufschiebende Wirkung hat.
Der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung hat hingegen keine aufschiebende Wirkung (Paragraf 212 a Baugesetzbuch).
Das Gericht ist der Meinung, ein Bauvorbescheid sei nicht endgültig, er berechtige nicht zur Ausführung eines Bauvorhabens. Der Verwaltungsgerichtshof hält in diese Entscheidung einen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bauvorbescheid wiederherzustellen, für nicht zulässig, da der Widerspruch ohnehin aufschiebende Wirkung habe. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat dies noch anders gesehen.
Der Widerspruch gegen eine erteilte Baugenehmigung hat hingegen keine aufschiebende Wirkung. Es muss dann das sogenannte Aussetzungsverfahren (Paragrafen 80 a, 80 Abs. 5 VwGO) betrieben werden mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wieder herzustellen.
Die Angelegenheit ist also etwas kompliziert und die Einholung von Rechtsrat zu empfehlen.