Patienten haben einen Anspruch auf die kostenlose Einsicht in ihre Akten – auch ohne Angabe von Gründen

verfasst am 01.03.2024

Auf Vorlage des BGH hatte sich der EuGH mit Fragen der Auslegung der DSG-VO zu beschäftigen und traf eine Entscheidung, die den Arbeitsalltag in vielen Arztpraxen verändern könnte: Patienten bekommen eine kostenlose Kopie der Patientenakte.

Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden (Urt. v. 26.10.2023, Az. C-307/22).

Der klagende Patient aus Deutschland befand sich bei der beklagten Zahnärztin in zahnärztlicher Behandlung. Er hatte den Verdacht, dass die Ärztin Fehler bei der Behandlung gemacht hatte. Um damit verbundene Haftungsansprüche geltend zu machen, verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte.

Der EuGH entschied zugunsten des Patienten. Er urteilte, dass in der DS-GVO das Recht des Patienten verankert sei, eine erste Kopie der Patientenakte zu erhalten, ohne dass ihm dafür zusätzliche Kosten entstehen. Der Patient muss sein Verlangen auch nicht begründen.

Anders sei der Fall gelagert, wenn der Patient bereits eine Kopie der Akte erhalten habe und eine weitere wünscht. Dann, so der EuGH, könne der Verantwortliche ein Entgelt für die Zurverfügungstellung verlangen.

Der EuGH begründet die Pflicht der Zahnärztin, unentgeltlich eine Kopie der Patientenakte zur Verfügung zu stellen, mit der Stellung der Ärztin. Als behandelnde Ärztin sei sie als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Patienten einzuordnen.

Der EuGH urteilte, dass der Patient eine vollständige Kopie der Dokumente verlangen darf, die sich in der Patientenakte befinden, wenn dies für das Verständnis erforderlich sei. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

LTO – 26.10.2023