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Merkblatt für Mandanten bei Verkehrsunfall

Bedauerlicherweise haben Sie einen Verkehrsunfall erlitten. Um Ihnen weiteren Ärger zu ersparen und eine schnelle Regulierung des Schadens zu ermöglichen, bitten wir Sie die nachfolgenden Hinweise zu beachten. Damit Sie wissen, inwieweit der Unfallgegner ersatzpflichtig ist, möchten wir Ihnen kurz mitteilen, welche Ansprüche Sie unter Umständen durchsetzen können:

  1. Sachverständigenkosten
  2. Reparaturkosten (lt. Gutachten bzw. Reparaturrechnung)
  3. Wertminderung (verbleibende Wertminderung nach erfolgter sachkundiger Reparatur)
  4. Nutzungsausfall (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit müssen vorhanden sein)
  5. oder Mietwagenkosten
  6. Abschleppkosten
  7. Aufwandsentschädigung (Pauschale für unfallbedingte Wege, Telefonate, ca. 15,00 EUR bis 25,00 €)
  8. Schmerzensgeld
  9. Attestkosten
  10. Verdienstausfall (muss konkret nachgewiesen werden)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Entstandener Ärger bzw. Zeitaufwand zur Regelung bestimmter Angelegenheiten wird allerdings nicht beglichen.

Sachverständigenkosten

Die Kosten der Schadensermittlung, also insbesondere die Sachverständigenkosten, müssen ebenfalls vom Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung übernommen werden. Denken Sie vor der Reparatur des Fahrzeugs unbedingt an die Beweissicherung (Bilder, Nachweise für den entstandenen Schaden). Bei Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen übernimmt dieser die Beweissicherung für Sie.

Reparaturkosten

Für den unfallbedingt an Ihrem Fahrzeug eingetretenen Schaden kann selbstverständlich Schadensersatz beansprucht werden, sofern der Schaden ordnungsgemäß durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt worden ist.
Vorsicht ist beim sog. Bagatellschaden (voraussichtliche Reparaturkosten bis ca. 500 €) geboten, da hier keine Sachverständigenkosten ersetzt werden. In einem solchen Fall sollten Sie sich von Ihrer Fachwerkstatt lediglich einen Reparaturkostenvoranschlag erstellen lassen, der dann sogleich als Nachweis für den entstandenen Schaden dient.
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, liegt ein sog. Totalschaden vor. Ob sich bei einem Totalschaden eine Reparatur Ihres Fahrzeugs lohnt und ob die Kosten hierfür erstattet werden, überprüfen wir gerne für Sie. Wird das Fahrzeug tatsächlich repariert, können die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ggf. sogar geringfügig (max. 30%) überschreiten.

Mietwagen oder Nutzungsausfall

Bei einem Reparaturschaden muss der Nachweis erbracht werden, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug tatsächlich repariert wurde und während des Reparaturzeitraums nicht genutzt werden konnte; beim Totalschaden muss der Nachweis erbracht werden, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft worden ist. Hierfür wird eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins benötigt.
Bitte erteilen Sie umgehend den Reparaturauftrag nach Vorliegen des Gutachtens, da Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall nur für die erforderliche Reparaturdauer erstattet werden. Bei einem Totalschaden kommt eine Erstattung in der Regel maximal für 14 Tage in Betracht.
Wenn Sie beabsichtigen einen Mietwagen zu nehmen, halten Sie bitte vorher aufgrund der sog. Schadensminderungspflichten Rücksprache mit uns. Wenn sie die Möglichkeit haben Alternativangebote für einen Mietwagen einzuholen, müssen Sie dies veranlassen und sich für den günstigsten Anbieter entscheiden.

Personenschaden

Sollten Sie bei einem Verkehrsunfall verletzt worden sein, ist es wichtig, dass Sie sich sofort in ärztliche Behandlung begeben, damit ggf. Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden können.
Die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes hängt im Wesentlichen von der
Schwere und der Art der Verletzungen ab. Bei seiner Bezifferung werden vergleichbare Fälle herangezogen, die in sog. Schmerzensgeldtabellen eingearbeitet wurden.

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten sind eine Schadensposition und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ebenfalls vollständig übernommen, sofern kein Mitverschulden besteht.
Nachdem Sie uns mit der Regulierung Ihres Schadens beauftragt haben, wenden wir uns unverzüglich an die gegnerische Haftpflichtversicherung und senden Ihnen unsere
Korrespondenz stets zur Kenntnisnahme.
Wir bitten Sie um Mitteilung, falls Sie oder ein anderer Fahrzeuginsasse beim Unfall verletzt wurden. Ferner wollen wir Sie bitten, unseren Fragebogen für Anspruchsteller auszufüllen, um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen.
Bitte beachten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung auch, dass diese Ihr Verfahrensgegner ist und jeder Sachbearbeiter der Versicherung gegen Sie als Zeuge zur Verfügung stehen kann. Führen Sie daher mit der gegnerischen Versicherung und deren Vertretern keine persönlichen Gespräche und verweisen Sie diese in allen Angelegenheiten an uns als Ihre Anwälte.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Fragen bzw. bei Unklarheiten gerne telefonisch zur Verfügung.

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Daniela Pergola- Rechtsanwältin

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vom: 01.12.2021

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