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Arbeitsrecht - Aufhebungs - und Abwicklungsverträge

Ihre Ansprechpartnerin im Arbeitsrecht

Rechtsanwältin
Dr. Sabine Reichert - Hafemeister LL.M

Aufhebungsvertag: Vor- und Nachteile
Ein Aufhebungsvertrag kann statt einer Kündigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Er ist eine gute Alternative zur Kündigung und hat für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende Vor- und Nachteile.

Daher ein paar wichtige Tipps:

Vor- und Nachteile für den Arbeitgeber:

Vorteile:

  • Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz (Schwerbehinderte, werdende Mütter, Arbeitnehmer in Elternzeit) können beendet werden, ohne dass es der Zustimmung der hierfür zuständigen Behörde bedarf
  • Keine Betriebsratsanhörung notwendig
  • Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden, sie können abgekürzt oder verlängert werden
  • Wenn offensichtlich kein Kündigungsgrund vorliegt, d.h. wenn die Wirksamkeit einer Kündigung fraglich ist, umgeht man ein langes, ungewisses Kündigungsschutzverfahren und das sog. Annahmeverzugslohnrisiko

Nachteile:

  • Arbeitnehmer lassen sich den Aufhebungsvertrag oft „abkaufen“, d.h. Regelungen über eine Abfindungszahlung und ein gutes Zeugnis sind unumgänglich, insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis nicht nur kurze Zeit bestanden hat.

Vorteile und Nachteile für Arbeitnehmer:

Vorteile:

  • Wenn man einen neuen Arbeitsplatz und eine lange Kündigungsfrist hat, kann man das „alte“ Arbeitsverhältnis früher beenden
  • Man kann Regelungen zur Abfindungshöhe, zum Zeugnis, zur Abgeltung des Resturlaubes und zur Freistellung treffen
  • Man umgeht einen Kündigungsschutzprozess, in dem die Wirksamkeit der Kündigung geprüft wird und dessen Ausgang ungewiss ist
  • Da die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss, kann man eine Verlängerung dieser vereinbaren

Nachteile:

  • Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis löst, ohne einen wichtigen Grund zu haben, kann die Arbeitsagentur den Arbeitnehmer gem. § 159 SGB III mit dem Anspruch auf Bezug des Arbeitslosengeldes sperren. Das ist bei einem Aufhebungsvertrag der Fall, lässt sich aber durch entsprechende Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag in der Regel vermeiden.

Was ist zu beachten?

Der Aufhebungsertrag sollte nicht etwa per Email sondern schriftlich abgeschlossen werden. Wenn der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen muss, ist es wichtig, dass der Aufhebungsvertrag so formuliert wird, dass für die Arbeitsagentur klar hervorgeht, dass es einen wichtigen Grund gab, weshalb das Arbeitsverhältnis beendet wurde, z.B. weil der Arbeitgeber ansonsten gekündigt hätte.
Wichtig ist ferner, dass beim Aushandeln und beim Abschluss des Aufhebungsvertrages Fehler vermieden werden, sodass Ihre Interessen gut gewahrt werden.

Ich berate Sie gerne. Rufen Sie mich einfach an!

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