Kernpunkte der wesentlichen Änderungen sind wie folgt:
- Pflegeleistungen
Pflege von Eltern und Großeltern wird berücksichtigt. Ein Abkömmling, der den Erblasser längere Zeit gepflegt hat, erhält künftig immer einen um den Wert der Pflegeleistung höheren Erbteil.
- Pflichtteilsergänzung
Hatte der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall Vermögen verschenkt, konnte der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass die Schenkung zur Berechnung des Pflichtteils zum Nachlass hinzugerechnet wird. Ab dem 01.01.10 wird die Schenkung nur noch dann voll hinzugerechnet, wenn der Erblasser innerhalb von 12 Monaten seit der Schenkung verstorben ist. Tritt der Erbfall später ein, vermindert sich die Hinzurechnung für jedes abgelaufene Jahr um 1/10 (Abschmelzungsmodell).
- Pflichtteilentziehung
Der Pflichtteilsanspruch von Pflichtteilsberechtigten beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil konnte entzogen werden wegen eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels. Künftig kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer Straftat zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt oder psychiatrisch eingewiesen wird.
- Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird auf die Regelverjährung von 3 Jahren (mit wenigen Ausnahmen) angepasst.
zurück zur Übersicht
