Die englische Ltd. wird stark beworben und hoch gelobt. Diese Werbekampagne war von Anfang an unehrlich. Denn den Vorteilen von Billigkeit und Schnelligkeit stehen die Fußangeln einer fremden Rechtsordnung gegenüber. Hinzu kommen die zahlreichen Pflichten, die auch auf der britischen Insel für Geschäftsführer gelten.
Das Landgericht Köln hat jetzt den Geschäftsführer einer Schönheitsfarm zur persönlichen Haftung gegenüber einem Geschäftspartner verurteilt. Für eine Ltd., deren einzige Betriebsstätte in Deutschland liege, gelten die Insolvenzregeln des GmbHG heißt es in der schriftlichen Begründung. Dies bedeutet, dass die Gründer einer Ltd. im Ernstfall mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Das Landgericht Köln hat sogar entschieden, dass entsprechend dem GmbHG bei Überschuldung und Zahlungsfähigkeit inner halb von drei Wochen Insolvenzantrag gestellt werden muss. Sonst habe der Ltd.-Betreiber ein Strafverfahren zu erwarten (LG Köln, Az:10 S 44/05).
Vor dem Abschluss einer englischen Ltd. sollte man sich also unbedingt beraten lassen.
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